General Terms and Conditions of Koschaum GmbH

1) Geltung der Bedingungen

I. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Koschaum GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Koschaum GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2) Angebot und Vertragsschluss

I. Die Angebote der Koschaum GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Koschaum GmbH.

II. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Die Verkaufsangestellten der Koschaum GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3) Preise

I. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Koschaum GmbH an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Koschaum GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.

II. Die Preise verstehen sich demgemäß, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Abenberg einschließlich normaler Verpackung und beinhalten nicht die Kosten für Fracht, Porto und die Kosten einer etwaigen Versicherung, welche nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen wird.

4) Zahlung

I. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Koschaum GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt.

II. Die Koschaum GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

III. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Koschaum GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Fall der Hingabe eines Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Zahlung mit Wechsel bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Koschaum GmbH. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

IV. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Koschaum GmbH ist zulässig.

V. Wenn der Koschaum GmbH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Die Koschaum GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

VI. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

VII. Bei Käufern mit Firmensitz außerhalb der BRD ist die Koschaum GmbH berechtigt die Auslieferung der Ware von der Stellung eines Akkreditivs abhängig zu machen.

5. Liefer- und Leistungszeit

I. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

II. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Koschaum GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch soweit sie bei Lieferanten der Koschaum GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Koschaum GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Koschaum GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

III. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Koschaum GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Koschaum GmbH nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

IV: Die Koschaum GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

V. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Koschaum GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

VI. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Koschaum GmbH berechtigt Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

6. Gefahrübergang

The risk shall pass to the customer as soon as the shipment has been handed over to the person carrying out the transport and has left the Koschaum GmbH warehouse for the purpose of dispatch. Should the dispatch become impossible through no fault of Koschaum GmbH, the risk shall pass to the customer upon notification of the delivery being ready for dispatch.

7. Gewährleistung

I. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel fehlerhaft, liefert die Koschaum GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach.

II. Geringe handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Qualitäts- und Farbabweichungen berechtigen nicht zu Mängelrügen.

III. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

IV. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Koschaum GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

V. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so finden ergänzend die Vorschriften für den Handelskauf gemäß §§ 373 ff HGB Anwendung.

8. Gewährleistung

I. Sämtliche Angaben zu unserer Ware sind als bloße Beschaffenheitsangaben zu verstehen, es sei denn, besondere Eigenschaften bzw. die Eignung unserer Ware zu bestimmten Zwecken wurden ausdrücklich und schriftlich im Rahmen einer Garantie zugesichert.

II. Angaben und Auskünfte über Eignung, Verwendung und Verarbeitung unserer Ware entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung.

9. Eigentumsvorbehalt

I. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der Koschaum GmbH.

II. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Koschaum GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

III. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a) The powers of the customer to process reserved goods in the proper course of business shall end upon cessation of payment of the customer or upon application and/or opening of bankruptcy or conciliation proceedings.

b) By processing the reserved goods, the customer shall not acquire ownership of the new product according to section 950 BGB (German Civil Code). The processing shall take place for Koschaum GmbH without any liabilities resulting from it.

If the goods are processed or mixed together with other items, Koschaum GmbH shall acquire co-ownership of the new item proportional of the value of its reserved goods to the overall value.

c) The customer shall herewith transfer the claims with all ancillary rights from the resale of the reserved goods to Koschaum GmbH, in fact proportionally also in as far as the goods have been processed or mixed and Koschaum GmbH has acquired co-ownership in the amount of its billing value. In the latter case, Koschaum GmbH shall be entitled in this cession to a fractional amount of the respective purchase price corresponding in proportion of the billing value of its reserved goods to the billing value of the item. In case the customer has sold the claim in the context of real factoring, he shall cede the claim taking its place against the factor to Koschaum GmbH.

Koschaum GmbH shall accept this cession.

d) Koschaum GmbH shall not collect the ceded claim as long as the customer is meeting his obligation to pay. The collection authorisation shall expire upon delay of payment of the customer. In this case, Koschaum GmbH shall be authorised by the customer to inform the buyer of the cession and to collect the claims itself.

The customer shall be obligated to supply Koschaum GmbH by request with a detailed list of the claims due Koschaum GmbH with name and address of the buyer, the amount of the individual claims, billing date, etc., and to give Koschaum GmbH all the necessary information required for asserting the ceded claims, and to allow the verification of this information.

The customer shall be entitled to collect claims on his own until Koschaum GmbH gives him different instructions.

e) Koschaum GmbH shall undertake to release the securities it is due in as far as their value exceeds the claims to be secured by more than 20%.

f) Pawning or transfer by way of security of the reserved goods and/or the ceded claims shall not be permitted. Koschaum GmbH shall be informed immediately about pawnages including the data of the secured creditor.

g) In case Koschaum GmbH retrieves the delivered item due to the reservation of ownership, this shall not be considered a withdrawal from the contract. Koschaum GmbH shall be able to satisfy itself with private sale of the retrieved reserved goods.

h) The customer shall keep the reserved goods for Koschaum GmbH free of charge. He shall ensure them against customary risks such as fire, theft, and water to the customary extent. The customer shall hereby cede the compensation claims due him from damages of the type mentioned above against insurance companies or other liable parties to Koschaum GmbH in the amount of his claims.

Koschaum GmbH shall accept this cession.

i) All claims as well as rights from the reservation of ownership of all special forms specified in these Terms and Conditions shall remain applicable until the complete release from contingent liabilities and commitments Koschaum GmbH has entered into in the interest of the customer.

10. Haftungsbeschränkung

Claims for damages from positive violation of contractual duty, negligence at the time of the agreement and liability in tort shall be excluded both against Koschaum GmbH and against its vicarious agents, unless the damage was caused wilfully or by gross negligence. This shall also apply to claims for damages due to non-performance, however only in as far as substitution for indirect or consequential harm caused by a defect is being claimed, unless the liability is based on an assurance that is to protect the customer against the risk of such damages. All liability shall be limited to the damage predictable ta the time of conclusion of the contract. In this case, any liability of Koschaum GmbH according to the Product Liability Act and other claims from producer liability shall remain unaffected.

11. Anwendbare Rechte, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

I. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Koschaum GmbH und dem Käufer gilt, soweit gesetzlich zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtes Sondervermögen ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

III. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 12/2023