Allgemeine Geschäftsbedingungen der Koschaum GmbH

1) Geltung der Bedingungen

I. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Koschaum GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Koschaum GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2) Angebot und Vertragsschluss

I. Die Angebote der Koschaum GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Koschaum GmbH.

II. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Die Verkaufsangestellten der Koschaum GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3) Preise

I. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Koschaum GmbH an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Koschaum GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.

II. Die Preise verstehen sich demgemäß, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Abenberg einschließlich normaler Verpackung und beinhalten nicht die Kosten für Fracht, Porto und die Kosten einer etwaigen Versicherung, welche nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen wird.

4) Zahlung

I. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Koschaum GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt.

II. Die Koschaum GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

III. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Koschaum GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Fall der Hingabe eines Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Zahlung mit Wechsel bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Koschaum GmbH. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

IV. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Koschaum GmbH ist zulässig.

V. Wenn der Koschaum GmbH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Koschaum GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Die Koschaum GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

VI. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

VII. Bei Käufern mit Firmensitz außerhalb der BRD ist die Koschaum GmbH berechtigt die Auslieferung der Ware von der Stellung eines Akkreditivs abhängig zu machen.

5. Liefer- und Leistungszeit

I. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

II. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Koschaum GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch soweit sie bei Lieferanten der Koschaum GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Koschaum GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Koschaum GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

III. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Koschaum GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Koschaum GmbH nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

IV: Die Koschaum GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

V. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Koschaum GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

VI. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Koschaum GmbH berechtigt Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung das Lager der Koschaum GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Koschaum GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Gewährleistung

I. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel fehlerhaft, liefert die Koschaum GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach.

II. Geringe handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Qualitäts- und Farbabweichungen berechtigen nicht zu Mängelrügen.

III. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

IV. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Koschaum GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

V. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so finden ergänzend die Vorschriften für den Handelskauf gemäß §§ 373 ff HGB Anwendung.

8. Gewährleistung

I. Sämtliche Angaben zu unserer Ware sind als bloße Beschaffenheitsangaben zu verstehen, es sei denn, besondere Eigenschaften bzw. die Eignung unserer Ware zu bestimmten Zwecken wurden ausdrücklich und schriftlich im Rahmen einer Garantie zugesichert.

II. Angaben und Auskünfte über Eignung, Verwendung und Verarbeitung unserer Ware entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung.

9. Eigentumsvorbehalt

I. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der Koschaum GmbH.

II. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Koschaum GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

III. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für die Koschaum GmbH vorgenommen, ohne dass ihr daraus Verbindlichkeiten entstehen.

Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt die Koschaum GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert.

c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Koschaum GmbH ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und die Koschaum GmbH hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht der Koschaum GmbH an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert ihrer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an die Koschaum GmbH ab.

Die Koschaum GmbH nimmt diese Abtretung an.

d) Die Koschaum GmbH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist die Koschaum GmbH vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, der Koschaum GmbH auf Verlangen eine genaue Aufstellung der , der Koschaum GmbH zustehenden, Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und der Koschaum GmbH alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie ihm die Koschaum GmbH keine andere Weisung gibt.

e) Die Koschaum GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Koschaum GmbH unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

g) Nimmt die Koschaum GmbH aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Koschaum GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

h) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die Koschaum GmbH unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Koschaum GmbH in Höhe seiner Forderungen ab.

Die Koschaum GmbH nimmt diese Abtretung an.

i) sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Koschaum GmbH im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

10. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Koschaum GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mängelfolgeschäden verlangt wird, es sein denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Koschaum GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

11. Anwendbare Rechte, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

I. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Koschaum GmbH und dem Käufer gilt, soweit gesetzlich zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtes Sondervermögen ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

III. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.